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Städtebauamt | 07.04.2025 - 07:48

Bekanntmachung - STELLMANN BAUMASCHINEN AG

Aktennummer: G2/2024/06

Betriebe die gemäß dem Dekret vom 11.03.1999 über die Umweltgenehmigung eingestufte Anlagen und Tätigkeiten enthalten

Zusammenarbeitsabkommen vom 14.11.2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche

Hiermit wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass durch Beschluss des technischen Beamten und des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 26.03.2025, STELLMANN BAUMASCHINEN AG, Molkereiweg, Neundorf, 11, 4780 Sankt Vith die Globalgenehmigung für die Errichtung einer neuer Werkhalle mit Werkstatt, Lager und integrierten Büros, auf einem Grundstück gelegen in der Zénobe-Gramme-Straße, katastriert Gemarkung 5, Flur L, Nr. 1 V9 abgelehnt wurde.

Die Akte und dieser Beschluss können innerhalb von 20 Tagen Tags nach dem Anschlagdatum im Rathaus - Büro o8 - während der üblichen Bürostunden eingesehen werden und zusätzlich besteht die Möglichkeit am Dienstag, den 15.04.2025, von 17.00 bis 20.00 Uhr (nach telefonischer Vereinbarung bis zum 14.04.2025), die Akte und diesen Beschluss einzusehen.

Die Bekanntmachung wird am 07.04.2025 angeschlagen.

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Interesse nachzuweisen vermag, hat die Möglichkeit, eine Klage ohne aufschiebende Wirkung gegen den angefochtenen Beschluss beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gemischter Berufungsausschuss, Gospertstraße 1, 4700 EUPEN, einzureichen.

Diese Klage ist mit aufschiebender Wirkung, wenn sie vom technischen oder vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft – Fachbereich Raumordnung eingereicht wird.

Diese Klage wird anhand des Formulars in fünffacher Ausfertigung eingereicht, dessen Modell sich im Anhang zum Ausführungszusammenarbeitsabkommens vom 19.11.2020 befindet (B.S. 26.11.2020).

Unter Androhung der Unzulässigkeit ist die Klage mit einem bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief mit Rückschein oder gegen Aushändigung eines Belegs einzureichen innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab dem Datum der Zustellung des Beschlusses für den Betreiber und innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab dem ersten Tag des Aushangs des Beschlusses für alle anderen Parteien, die ein Klagerecht haben.

Sankt Vith, den 02.04.2025